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DLV - Änderung der Gebührenordnung im Laufbereich
 
 
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24.02.2017  

 
 

 
Der Deutsche Leichtathletikverband (DLV) hat am 17. Februar 2017 auf seiner Verbandsratssitzung eine Änderung der Gebührenordnung vorgenommen, der im Laufbereich von Bedeutung ist:

 
§ 1.5.4 der GBO wurde geändert und tritt ab sofort in Kraft
 
Die neue Fassung GBO § 1.5.4 lautet: „Gemeinnützigen Laufveranstaltern im Sinne von § 52 AO, die nachweisen, dass sie alle Einnahmen aus Start-/Teilnahmegebühren der ihnen genehmigten Veranstaltung unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 AO, § 4 Nr. 18 UStG zugeführt haben, werden auf Antrag nachträglich die gem. § 11 DLO, § 1.4 GBO geleisteten Gebühren erstattet.“
 
Der Antrag wurde mit folgender Begründung dem DLV-Verbandsrat eingereicht:
„Der begründete Hinweis des LV Niedersachsen, dass Veranstalter zunehmend nach der z.Zt. noch gültigen Fassung Schlupflöcher kreieren, in dem der eigentliche Zweck des § 1.5.4 GBO unterlaufen wird, hat zu diesem Antrag geführt, der durch den Justitiar des DLV, Herrn Dr. Georg Engelbrecht geprüft und formuliert worden ist.
 
Die neue Fassung erlaubt nur noch gemeinnützigen Veranstaltern (entsprechend § 52 AO) Anträge zu stellen, wenn sie mildtätigen Zwecken (entsprechend § 53 AO, § 4 Nr. 18 UStG) zugeführt werden. Mildtätige Zwecke bezieht nur solche Bezugsgruppen ein, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wegen ihres geringen Einkommens als wirtschaftlich bedürftig i.S. von § 53 Satz 1 Nr. 2 AO gelten. Dieses entspricht vollumfänglich dem Willen der gewährten Ausnahmeregel.“
 
 
    Die aktuelle GBO: GBO_Gebuehrenordnung.pdf




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Autor und Copyright: Detlev Ackermann, Laufen-in-Koeln
Quelle: DLV Direktion Allgemeine Leichtathletik

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